Vereinssatzung

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§ 1
NAME, SITZ UND ZWECK

1. Der Verein führt den Namen HAMBURGER WASSER-SPORT GEMEINSCHAFT von 1973 e.V. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen. Registernummer: VR 8026

2. Die Geschäftsstelle befindet sich unter der Anschrift des 1. Vorsitzenden.

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterweisung der Mitglieder in der Technik und zu befolgender Regeln der auszuübenden Sportarten, sowie der Förderung und Heranführung der Jugend an den Wassersport. Den Mitgliedern soll ebenfalls die Teilnahme an wassersportlichen Veranstaltungen ermöglicht werden

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Stimmberechtigt sind die Mitglieder jedoch erst vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an. Alle Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, womit der Beitretende gleichzeitig die Vereinssatzung und -ordnung anerkennt. Die Vereinssatzung und -ordnung sind dem Antragsteller zuvor in Schriftform bekannt zu geben.

3. Jedes Mitglied muss bestrebt sein, durch sein Verhalten ein gutes Beispiel zu geben und die Interessen und das Ansehen der HWSG zu wahren.

4. Die Mitgliedschaft beginnt, in dem der Gesamtvorstand die Aufnahme beschließt.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Gesamtvorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

6. Auf formlosen Antrag ist eine Fördermitgliedschaft in der HWSG von 1973 e.V. möglich. Es besteht die Pflicht zur Zahlung des regulären Beitrags gem. 2. der Vereinsordnung. Das Fördermitglied wird von der Verpflichtung zum Aufbaudienst freigestellt, hat jedoch auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Liegeplatzes. Bei Beanspruchung eines Liegeplatzes gilt der Tages-Gastliegertarif.

§ 3
ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Insolvenz des Mitgliedes.

2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten) vorliegt. Dem Mitglied ist die Gelegenheit der Rechtfertigung zu geben.

4. Die Rechtfertigung muss innerhalb von 3 Wochen schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein.

5. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist endgültig.

§ 4
ORGANE DES VEREINS

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 5
DER VORSTAND

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende
b) 2. Vorsitzende
c) Kassenwart

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Schriftführer
b) Sportwart
c) Beisitzer

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
a) 1. Vorsitzende
b) 2. Vorsitzende
c) Kassenwart

4. Der Vorstand ist durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt und auf die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Frist im Amt und führt die Geschäfte weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

7. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes auf andere Weise als durch eine Neuwahl, so übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder den Aufgabenbereich des Ausgeschiedenen, und zwar solange, bis auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die einfache Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt formlos, entweder schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Über die Vorstandssitzung muss ein Ergebnisprotokoll erstellt werden.

9. Niederschriften und/oder Beschlüsse sind vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

10. Der Vorstand stellt eine Vereinsordnung auf, die der Annahme durch die Mitgliederversammlung bedarf, aber kein Bestandteil der Vereinssatzung ist. Zu dem Beschluss, der die Annahme und/oder die Änderung der Vereinsordnung zum Gegenstand hat, ist die Mehrheit von 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 6
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres.

2. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern vom Vorstand zugesandte schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer, Änderungen der Vereinssatzung bzw. Vereinsordnung, Festsetzung der Aufnahme- und Jahresbeiträge, Auflösung des Vereins.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Vereinsmitglieder in einer unterschriebenen Eingabe – unter Aufführung des Zwecks und der Gründe – die Einberufung verlangt. Der Vorstand hat im letzteren Falle die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Eingabe zu veranlassen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand über die Geschäftsstelle eingegangen sein.

8. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende des Vereins, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Ist dieser verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung der Mitgliederversammlung.

9. Die Mitglieder sind berechtigt, bei allen Verhandlungen, Wahlen und Beschlüssen mitzuwirken. Ein Mitglied ist – abgesehen von § 2, Ziffer 1. – nur dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

10. Der Vorstand hat bei der jährlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vorzulegen.

11. Die Abstimmung erfolgt nach Ermessen des Versammlungsleiters entweder durch Stimmzettel, Erheben der Hand oder Zuruf, sofern niemand widerspricht. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

12. Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung und der Vereinsordnung bedarf der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

13. Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Bei Wahlen sind das Wahlergebnis und die Einteilung der abgegebenen Stimmen zu notieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

14. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

15. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die “Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

16. Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr jeweils zwei Rechnungsprüfer. Diese gehören nicht dem Vorstand an und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Rechnungsprüfer haben die Kasse, die Konten einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Beanstandungen der Rechnungsprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken und auf die Wirtschaftlichkeit, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Begriff Kassenprüfer ist dem Rechnungsprüfer gleichgestellt

17. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

18. Die Rechnungsprüfer berichten über eventuelle Auffälligkeiten. Jedes Mitglied hat das Recht in den Bericht Einsicht zu nehmen.

§ 7
DATENSCHUTZ

1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern, sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, falls sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 8
BEITRAG UND EINTRITTSGELD

1. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erhebt der Verein Beiträge in Form von laufenden Beiträgen und einem einmaligen Eintrittsgeld.

2. Die Höhe, sowie Zeit, Ort und Art der Zahlung der Beiträge und des Eintrittsgeldes wird durch die Vereinsordnung bestimmt. In der ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf die Festsetzung von Beiträgen und Eintrittsgeldern folgt, hat der Vorstand die Höhe und auch die Rechtsmäßigkeit der zu zahlenden Beiträge zu begründen.

3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Gesamtvorstand kann einstimmig eine Sonderumlage je Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1.500,- beschließen, wenn durch größere Investitionen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereines nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Diese Sonderumlage wird zu gleichen Teilen auf alle zu diesem Zeitpunkt aktiven Mitglieder des Vereins umgelegt.

Die vorstehende Satzung wurde gegeben zu Hamburg am 2. Oktober 1973
geändert am 10. Februar 1978
geändert am 15. März 1985 Neuauflage
geändert am 5. März 2011
geändert am 3. Juli 2016